Musicals im Schulchor - Pädagogik contra Urheberrecht?


(aus: Musik und Unterricht 30/95 S. 70 ff)

Zur Ausgangslage: Traditionelle AG-Arbeit...

Es wäre nicht das erste Mal, daß sich Bildungspolitiker für eine pädagogische Konzeption einsetzen, ohne sie bis zur letzten Konsequenz durchdacht zu haben. Diese Erfahrung mußte ich machen, als ich begann, den Gedanken der Projektarbeit auf meine Chorarbeit zu übertragen. Urheberrechte sind, solange sie auf den Umgang mit Musik im traditionellen Unterricht bezogen werden, in Erlassen einigermaßen deutlich formuliert. Sie entpuppen sich jedoch als zentraler Bremsklotz, wenn man beginnt, im Rahmen eines Chorprojekts ein weltbekanntes Musical auf die gegebenenen Bedingungen umzuarbeiten und öffentlich aufzuführen.
Solange man sich im Sinne der traditionellen AG-Arbeit darauf beschränkt, Klavierauszüge oder fertig ausgearbeitete Chorsätze von den Verlagen zu kaufen, gibt es keine Probleme. Man kauft das Arbeitsmaterial beispielsweise einer Mozart-Messe, kauft sich die entsprechenden Solisten und in der Regel auch einen Stamm von Orchestermusikern ein. Der Schulchor, möglichst vom örtlichen Kirchenchor "unterstützt", studiert dann das Werk ein. Es kann ohne Probleme öffentlich zu Gehör gebracht werden, solange man ordentlich mit der GEMA abrechnet. (Diese Abrechnung kann entfallen. wenn die Messe im Rahmen der kirchenmusikatischen Aktivitäten erklingt, da die Kirche einen Generalvertrag mit der GEMA abgeschlossen hat.)
Für den Musiklehrer ist diese Art der Chorarbeit eine relativ problemlose, ja regelrecht dankbare Tätigkeit. Er dirigiert "seine" Musik. Im Rahmen seiner AG-Stunden kann er seine künstlerischen Ambitionen ausleben, was ihm im Klassenunterricht versagt ist. Hier wird er ernst genommen, was ihm oft genug ebenfalls vor der Klasse versagt bleibt. Die Literatursuche ist ihm kein Problem, weil es genug aufführungsbereite Materialien gibt. Über urheberrechtliche Aspekte braucht er sich genauso wenig Gedanken zu machen, wie über die Frage, ob das Sujet der Musik in irgendeiner Weise einen Lebensbezug zum Schüler herstellt.
Eine derartige Arbeit spielt sicherlich zu Recht eine nicht zu unterschätzende Rolle im Schulleben und in der schulischen Lebenserfahrung eines Schülers. Sie soll auch nicht herabgesetzt werden, wenn man sich über die Grenzen dieser Art von AG-Arbeit Gedanken macht. Ich glaube, daß hier der Schüler nur selten einen ganzheitlichen Zugang zur Musik finden kann. Negativ formuliert heißt das, daß er zum Werkzeug für das Profilierungsbedürfnis eines Erwachsenen (meist des Dirigenten) mißbraucht wird. Der Schüler ist dann nichts als ein passiver Statist für das grandiose Schauspiel der schulischen Repräsentation (genauer gesagt: des Musiklehrers) vor der Öffentlichkeit.

... Projektorientierte Chorarbeit

Nun gibt es seit einigen Jahren handlungsorientierte Konzepte der Chorarbeit, bei denen versucht wird, den Schüler in den Vordergrund zu stellen1. Er soll nicht länger "Stimmvieh" sein, sondern Musik ganzheitlich erfahren, indem er in möglichst vielfältiger Hinsicht aktiv am Chorprojekt beteiligt ist. Diese Forderung führt automatisch zur Gattung "Musical". Sie ist meines Wissens derzeitig die einzige Form, bei der der Schüler als Laie mit dem ganzen Körper agieren kann, ohne sich dem Vorwurf einer künstlerischen Überforderung aussetzen zu müssen. Sie scheint mir auch die einzige Musikrichtung zu sein, die äußerst flexibel gegenüber inhaltlichen, dramaturgischen und musikalischen Bearbeitungen ist. Oper, Oratorium, Kantate usw. eignen sich in dieser Hinsicht nur selten. Die notwendigen Eingriffe sind allerdings in der Regel sehr massiv. Dialogtexte müssen umgestaltet werden, der überwiegend einstimmige Sologesang muß in großen Teilen zu einem Chorsatz umgearbeitet werden, Instrumentation und Bühnenbild müssen sich den örtlichen Bedingungen anpassen2.
Die Chorarbeit am Musical kommt meines Erachtens in idealer Form den pädagogischen Bedingungen des Projektlernens entgegen. Hier können sich Schüler nicht nur auf der Bühne einbringen, sondern auch bei der organisatorischen Vorbereitung und Durchführung des Chorprojekts: Kostüme, Requisiten und Bühnenbild werden weitgehend selber hergestellt, Anwesenheitslisten geführt, Chorfahrten selbst organisiert, die Finanzen werden verwaltet, für Kontakte mit Sponsoren und der Presse wird gesorgt, Programmheft und Plakat werden realisiert usw . Im begleitenden Unterricht sorgen Leistungskurse und Kammerchor-Wahlgrundkurs unter Anleitung des Lehrers für Chorsätze und Bandarrangements. Die Schwerpunkte der Inszenierung werden abgesprochen, die Dialogtexte durch die freie Kritik der Darsteller ständig korrigiert. Kurz: Die Mitarbeit eines jeden einzelnen Schülers ist bei der Umgestaltung der Vorlage gefragt. Er identifiziert sich mit dem Projekt, weil es seine Sache, seine Lebenserfahrung ist.
Und nicht zuletzt: Diese Form der AG-Arbeit kommt den hohen Forderungen der Bildungs- und Schulpolitiker entgegen. Die Kommission zur Lehrplanrevision in Schleswig-Holstein hat beispielsweise Rahmenrichtlinien entwickelt, die mindestens 20 Prozent der verbindlichen Anteile am Unterricht in Form von Projektarbeit fordern. Wunderbar, denkt sich ein Musiklehrer, der seine Chorarbeit auf Projektbasis aufbaut und sich an ein weltbekanntes Musical heranwagt. Essentieller Bestandteil des Projektunterrichts ist zu guter Letzt die Aufführung des Projekts (Stichwort "Produktorientierung"). Also laden die Projektteilnehmer die Schulöffentlichkeit ein, sich mit dem Ergebnis der Arbeit kritisch auseinanderzusetzen.

Pädagogik contra Juristerei?

Doch nun kommt der Haken in Form des Urheberrechts. Standen bisher rein pädagogische Aspekte bei der Auswahl des Stückes und bei der inhaltlichen und organisatorischen Umgestaltung im Vordergrund, so kommt nun der außerpädagogische und außermusikalische Bremsklotz der Juristerei zum Zug. Die in Bezug auf den traditionellen unterrichtlichen Umgang mit Tonträgern und Noten von den Ministern klar umrissenen urheberrechtlichen Bestimmungen geraten angesichts einer konsequenten Anwendung der (ebenfalls ministeriell abverlangten) Forderung nach Projektarbeit ins Wanken. Wie soll man dieser Zwickmühle entgehen? Juristen raten, das Thema möglichst nicht anzusprechen. Sie fürchten sich vor "Präzedenzfällen". Also bleibt dem Musiklehrer nur noch übrig, vor sich hin zu wursteln, in der Hoffnung: wird schon keiner was merken. Und wenn jemand was merkt, was dann...?

Kleines Recht - Großes Recht

Bevor ich mich dieser Vogel-Strauß-Haltung ergebe, möchte ich die bestehende juristische Grundlagen verdeutlichen, die im übrigen nach meinen Beobachtungen bei den allerwenigsten Kollegen im Detail bekannt ist. Zunächst muß festgehalten werden, daß die urheberrechtlichen Verpflichtungen bei szenisch aufgeführten Musicals nicht durch die kollektive Interessenvertretung GEMA abgehandelt wird, sondern mit den jeweiligen Verlagen (bzw. individuellen Autoren). Die in regelmäßigen Abständen eintreffenden GEMA-Abrechnungslisten können also hinsichtlich dieser Arbeit unberücksichtigt bleiben. Man spricht vom sog. "kleinen Recht". welches die rein musikalische Aufführung eines geschützten Werkes betrifft, und dem sog. "großen Recht", welches sich auf szenische, also bühnenmäßige Aufführungen eines musikdramatischen Werkes bezieht.
Entscheidend für den zweiten Fall ist, daß eine auf persönlicher Leistung der Spieler beruhende Aufführung vorliegt: "Bühnenmäßige Aufführung ist das für Auge oder für Auge und Ohr bestimmte bewegliche Spiel. Bühnendekoration und Kostümierung sind nicht erforderlich. Auch die Verteilung der Rollen ist kein sicherer Anhaltspunkt: Wird ein Drama ohne Spielhandlung von mehreren Personen unter Rollenverteilung vorgelesen, so handelt es sich im Rechtssinn um einen Vortrag; andererseits kann auch, wenn, wie in einem Monodrama, nur ein Darsteller auftritt, eine bühnenmäßige Aufführug vorliegen"3. Das Kriterium des beweglichen, für das Auge bestimmten Spiels ist bei der oben skizzierten Form des projektorientierten Umgangs mit einem rechtlich geschützten Musical voll gegeben4 .

Einwilligungsrecht Vergütungsrecht

Somit ist die GEMA kein Ansprechpartner. Gut, könnte man denken: Da meine Schüler und ich das geschützte Werk sowieso zu 80 % umgearbeitet haben, sind wir als neue Autoren aller weiteren Forderungen des Urhebers entledigt. Aber auch hier legt das Urheberrecht einen Riegel vor. Die Verwertung eines geschützten Werkes, gleichgültig, wie stark seine Bearbeitung ist, unterliegt in jedem Falle der Zustimmung des Urhebers. Dabei kann dieser zweierlei Aspekte geltend machen: das Recht auf Einwilligung der Bearbeitung und das Recht auf Vergütung. In unserem Zusammenhang kann man sich diese Rechte als juristische Zensur für unsere pädagogische Arbeit vorstellen. Wenn wir beispielsweise der Meinung sind, das Musical Phantom Of The Opera würde sich aus verschiedenen pädagogischen Gründen für ein schulisches Chorprojekt eignen, so müßten wir auf Grund der juristischen Sachlage feststellen, daß eine Realisation dieses beliebten Musicals mit dem Schulchor faktisch unmöglich ist. Zunächst müßten wir die Zustimmung der Autoren erhalten, das Musical inhaltlich auf das Buch von Gaston Leroux zurückzuführen. Allein die Zustimmung zu einer derart massiven Bearbeitung wird wohl kaum zu erhalten sein. Die zweite, die finanzielle Hürde, fegt schließlich alle Hoffnungen auf eine Realisation vom Tisch, weil die Aufführungsrechte des Musicals (die im übrigen an die nicht bearbeitete Webber-Version samt Lichtregie und Werbesymbol gekoppelt sind) für zig Millionen Mark geschützt sind. Ähnlich ist es mit Hair, das wohl nur für zehntausende von Mark zu haben ist. Dem Verdikt der unmöglichen Finanzierung fallen so manche der bekannten (und oft leider auch pädagogisch interessanten) Musicals wie Cats, Jesus Christ Superstar, Anatevka usw. zum Opfer. Porgy and Bess fällt ebenso unter den Tisch, weil Gershwin bestimmt hat, daß das Werk nur von Schwarzen aufgeführt werden darf. Was bleibt also für einen Schulchor übrig, als der Rückgriff auf die eigens für Schulen konzipierten Musicals5. Nun sind die hier angebotenen "schulpädagogischen" Werke meiner Meinung nach in der Regel so dürftig, daß sie für die Realisation mit einem Chor der Mittel- und Oberstufe kaum geeignet sind6. So muß die oben skizzierte Konzeption projektorientierter Chorarbeit also nicht aus pädagogischen, wohl aber aus juristischen Gründen Schiffbruch erleiden?

Der Begriff der "Öffentlichkeit"

Eine kleine Chance gibt es noch, und das ist der juristische Begriff der "Öffentlichkeit". Es ist wohlgemerkt nicht der Begriff des "Erwerbszwecks". also des "Eintritts", wie es viele Kollegen irrtümlich annehmen. Der Verzicht auf "Unkostenbeiträge" ist kein Persilschein für die Aufführung eines geschützten und bearbeiteten Musicals. Die Vergütungspflicht, die merkwürdigerweise für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege und der Gefangenenbetreuung entfällt7 , gilt allerdings für die pädagogischen und erzieherischen Anforderungen der Schule: Die Schule könnte ja im Gegensatz zum Altenheim und zum Gefängnis "Öffentlichkeit" herstellen, also zahlungskräftige Zuschauer anlocken8!
Der Begriff der "Öffentlichkeit" ist vom Gesetzgeber in §15 des UrhG relativ präzise definiert worden. Demnach ist eine Aufführung öffentlich, wenn wenn sie "für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, daß der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehungen zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind"9. Bekanntschaft kann zwischen Lehrern und Schüler sowie zwischen Projektteilnehmer und Familienangehörigen angenommen werden. "Werden Gäste eingeladen. so bleibt der private Charakter gewahrt, wenn es sich um einzelne nähere Bekannte handelt"10. Wenn also ein Projektleiter die Aufführung seines Projekts an den Schulmauern ankündigt, so kann er ziemlich sicher sein, daß er nur Freunde und Bekannte seiner Projektteilnehmer anlockt. Wenn er die Aufführung seines Projektergebnisses jedoch in der regionalen Presse ankündigt, sollte er dafür sorgen, daß nur die Freunde und Angehörigen als Zuschauer eingelassen werden. Das dürfte in der Praxis unmöglich sein.

Schulpolitische Forderung: Weg mit den juristischen Schranken!

Konsequenz: Das Projekt schmort im eigenen Saft. Projektgruppen anderer Schulen, Ehemalige, interessierte Musicalfreunde, auswärtige Musiklehrer, ja sogar Vertreter der Schulbehörde dürften also nicht kommen, wenn man pädagogische Arbeit in Form von Projektarbeit ernst nimmt. Wenn die juristischen Zwänge so massiv sind, sollten sich die Schulpolitiker hüten, einer Aufführung unseres Schulchorprojektes beizuwohnen, weil sie mir persönlich nicht bekannt sind.
Um aus der Zwickmühle zwischen pädagogischen Anforderungen und juristischen Zwängen herauszukommen, hüte ich mich also, die Ergebnisse meiner pädagogischen Arbeit an die Öffentlichkeit zu bringen. Damit handle ich jedoch gegen ein konstituierendes Kriterium von Projektarbeit, gegen das der Produktorientierung. Alle meine pädagogischen Bemühungen um ein projektorientiertes Lernen werden zur Farce. Mir scheint, es ist Zeit, daß die höheren Schulinstanzen sich über die Konsequenzen aus der Forderung nach Projektunterricht klar werden und bei der Frage der unbestreitbaren Rechte von Urhebern pädagogische Gesichtspunkte vor juristische setzen. Das aber kann nur bedeuten, daß man derartige Schulaktivitäten wirkungsvoll von dem Druck des Gesetzgebers befreit und in Bezug auf einen handlungsorientierten Musikunterricht. wie er bei einer projektorientierten Chorarbeit zum Tragen kommt, eine langfristige Lösung schafft. Schulische Aktivitäten sollten, weil sie vorrangig pädagogischen Zielen folgen, in jeder Hinsicht von urheberrechtlichen Erwägungen befreit werden. Dies gilt besonders für eine projektorientierte AG-Arbeit.

Anmerkungen

1. Als herausragendes Beispiel sei die "szenische Interpretation" von Ingo Scheller genannt. Siehe dazu Nebhuth/Stroh: "Szenische Interpretation von Opern. Wieder eine neue Operndidaktik?" in: Musik und Bildung 11/90. Auch die Impulse, die von Wolfgang Roschers "Polyästhetischer Erziehung" ausgingen, führten zu einer Reihe von vorbildlichen, schülerorientierten Spielen.
2. siehe hierzu die Berichte aus meiner Praxis in "Musik und Unterricht" Heft 20 (1993) und "Musik und Bildung" 4/94
3. Eugen Ulmer: Urheber- und Verlagsrecht. Berlin 1980, S. 248
4. Übrigens ist eine bloße musikalische Untermalung bei der Aufführung eines Dramas, einer Eislaufrevue oder eines Showtanzes keine bühnenmäßige Aufführung von Musik, insofern die Musik nicht konzeptionell an die szenische Darstellung gebunden ist. Für diese Fälle ist also wieder um die GEMA zuständig.
5. Es sei denn, man textet und komponiert ein eigenes Stück. Aus mehreren Gründen halte ich das für keine vorteilhafte Lösung. Zum einen wird ein derartiges Produkt sicherlich so dilettantisch sein, daß man nur noch Respekt vorm Weg, nicht vorm Ziel haben kann. Außerdem ist die Motivation, die von einem bekannten Musical ausgeht, ungleich höher, als bei einem eingestandenermaßen mittelmäßigen Produkt. Der dabei auftretende Widerspruch zwischen Wunschvorstellung und Realität läuft dem künstlerischen Anspruch, der auch im Lai entheater impliziert ist. entgegen.
6. Für die Primarstufe und die Orientierungsstufe sieht die Sache wesentlich hoffnungsvoller aus, wie es die Existenz mehrerer Kindermusicals beweist.
7. § 52 Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9.9.1965
8. Im übrigen ist an den Begriff des Erwerbszweckes noch die Tatsache gekoppelt, daß ein "Dritter" bei einer Aufführung profitieren könnte, beispielsweise die für die "Mucke" bezahlten Instrumentalisten oder der Wirt, der in der Pause am Verkauf seines Bieres verdient.
9. Ulmer a.a.O. S. 245
10. ebenda S. 246